ALLGEMEINE VERMIETUNGS-, LIEFER-, MONTAGE- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. ANGEBOT
  1. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich LOGO! Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    LOGO! ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. UMFANG DER LIEFERUNG

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von LOGO! maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von LOGO!.

III. PREISE UND ZAHLUNG
  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle LOGO! zu leisten und zwar
    50% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
    50% sofort nach Lieferung.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 1% über dem jeweiligen Diskontsatz des deutschen Zentralbankinstituts, mindestens aber 5% berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger von LOGO! bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
IV. LIEFERZEIT
  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Montagefristen sind nur annähernd maßgebend, wird eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Fall einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist. Die Gefahr der Montage trägt der Besteller oder sie muss ausdrücklich von LOGO! anerkannt werden.
  4. Liefer- und Montagefristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens von LOGO! liegen – gleichviel, ob im Werk von LOGO! oder bei ihren Unterlieferern eingetragen – zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann vom Besteller zu akzeptieren, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen LOGO! dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk von LOGO! mindestens jedoch 50 von 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. LOGO! ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Liefer- und Montagefrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen folgen oder LOGO! noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch LOGO! gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die LOGO! nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist LOGO! dazu verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
  1. LOGO! behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch solange bestehen, bis vom Besteller hereingegebene Akzepte restlos eingelöst sind. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist LOGO! berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers gegen einschlägige Risiken zu versichern, es sei denn, der Besteller erbringt den Nachweis, dass entsprechende Versicherungen von ihm abgeschlossen sind. Für diesen Fall tritt der Besteller hiermit einen eventuellen Anspruch auf Versicherungsleistungen in Höhe des Lieferpreises an den Hersteller ab. Die Rückabtretung gilt als stillschweigend vorgenommen, sobald der Besteller den Lieferpreis in voller Höhe bezahlt.
  2. Für den Fall, dass der Besteller den Liefergegenstand vor Zahlung des Gesamtkaufpreises veräußert, tritt er seine Forderung aus dem Weiterverkauf bereits jetzt an LOGO! ab. LOGO! verpflichtet sich, die an sie schon jetzt abgetretene Forderung nicht geltend zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
  3. Der Liefergegenstand darf vom Besteller weder verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Pfändung oder Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist  LOGO! unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist LOGO! zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgab verpflichtet.
VII. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG UND MONTAGE
  1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Vorherige und ohne Zustimmung von LOGO! vorgenommene Veränderungen an den gelieferten Gegenständen verwirken jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung. Für Montagemängel wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung gemäß den nachstehenden Bedingungen gehaftet. Das gleiche gilt bei Lieferung gebrauchter Waren und Gegenstände.
  2. Auf die Haftung für Mängel bei erbrachten Bauleistungen (Metallbau und Stahlbau) finden die Bestimmungen der VOB jeweils nach dem neuesten Stand Anwendung.
  3. Zur Vornahme aller LOGO! notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit LOGO! die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten ist LOGO! von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, oder wenn LOGO! mit der Beseitigung der Mängel im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von LOGO! angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  4. LOGO! kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von LOGO! vorgenommene Änderungen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Ferner wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung- insbesondere übermäßige Beanspruchung- ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von LOGO! zurückzuführen sind.
  6. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
VIII. RÜCKTRITTSRECHT DES LIEFERERS UND BESTELLERS
  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn LOGO! die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird.
  2. Wird eine zwischen Besteller und LOGO! vereinbarte Nachfrist durch Verschulden von LOGO! nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. LOGO! hat das Recht auf Rücktritt, sofern sich nach Bestätigung des Auftrages gravierende, negative Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers ergeben, oder sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffern IV eintreten. Das Rücktrittsrecht steht LOGO! ebenfalls zu, wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung herausstellen sollte. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts entstehen grundsätzlich nicht. Sofern LOGO! vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung oder Lieferfrist vereinbart war.
IX. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
  1. Erfüllungsort ist der Sitz von LOGO! MESSEBAU GmbH.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von LOGO! zuständig ist. LOGO! ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Für die Beziehung zwischen LOGO! und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
X. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vermietungs-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.